"leer" Niedersachsen klar Logo

Zuständigkeit in Zivilsachen

Allgemeine Zivilkammern:

Die Zivilkammern bei den Landgerichten sind zum einen zuständig für die Bearbeitung aller erstinstanzlichen Zivilsachen, d. h. solcher, die in erster Instanz in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallen. Hierbei handelt es sich um alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von 5.000,00 Euro überschreitet. Vom Autokauf über Erbauseinandersetzungen und Nachbarstreitigkeiten werden durch das Landgericht somit bis zur Auflösung oder Auseinandersetzung von Gesellschaften praktisch in allen Bereichen des täglichen Lebens Rechtsstreitigkeiten entschieden, soweit an Ihnen Privatpersonen beteiligt sind. Mietstreitigkeiten fallen hier in erster Instanz nur an, soweit es sich um gewerbliche Mietverträge handelt.

Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht in Verfahren wegen der Verletzung von Dienst- bzw. Amtspflichten durch Beamte, Richter und sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt zuständig.

Darüber hinaus ist das Landgericht Berufungsinstanz. D. h. es ist in zweiter Instanz zuständig für alle Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte mit Ausnahme der Entscheidungen in Familienrechtstreitigkeiten. Hier ist das Oberlandesgericht Oldenburg als zweite Instanz zur Entscheidung berufen.

Schließlich sind die Zivilkammern zuständig bei Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, z. B. in Abschiebehaftsachen oder bei Beschlüssen im Rahmen der Zwangsversteigerung sowie aus dem Bereich der "Freiwilligen Gerichtsbarkeit" (z. B. Betreuungs- und Unterbringungssachen).

Kammern für Handelssachen:

Die Kammern für Handelssachen haben prinzipiell eine nahezu identische Zuständigkeit, wie die allgemeinen Zivilkammern. Diese Kammern sind jedoch nur dann zur Entscheidung berufen, wenn es sich um sog. Handelssachen handelt. Damit sind vereinfacht gesagt solche Streitigkeiten gemeint, bei denen sowohl der Kläger, als auch der Beklagte Kaufmann ist und eine der Parteien die Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen beantragt.

"leer"   Bildrechte: Landgericht Osnabrück

1. Zivilkammer

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln