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Führungsaufsicht

Ein Rechtsinstrument der Strafrechtspflege
Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsform eingerichtet.
- Ablösung der Polizeiaufsicht -

Zielsetzung

Zielsetzung der Führungsaufsicht ist die Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten zu erreichen.
Den Probanden der Führungsaufsicht werden Weisungen erteilt (§ 68 b StGB). Bei Verstoß bzw. Nichteinhaltung der Weisungen sieht § 145 a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Geldstrafe vor.
Gegebenenfalls muss der Proband mit dem Widerruf der bedingten Aussetzung einer Maßregel rechnen.

Anordnung

Hierbei sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:

  • Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung (§ 68 Abs. l StGB) bereits bei der Hauptverhandlung als Rückfalltäter oder schwer belasteter Täter erkennbar.
  • Führungsaufsicht kraft Gesetz (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2 + 4, 67 d Abs. 5, sowie § 68 f StGB

  • bei Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel
  • im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung oder nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Höchstfrist von 10 Jahren
  • wenn der Zweck der Unterbringung nicht erreicht werden kann.
  • bei Entlassung Verurteilter nach Vollverbüßung von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens l Jahr
  • wegen einer in § 181 b StGB genannten Straftat (§ 68 f StGB).

Dauer der Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§ 68 c StGB).

Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle

Hilfe und Betreuung

Gefährlichen und gefährdeten Tätern mit vielfach schlechter Sozialprognose eine Lebenshilfe für den Übergang von dem Freiheitsentzug in die Freiheit zu geben und sie dabei zu führen und zu überwachen.

Die unmittelbare Betreuung von Probanden der Führungsaufsicht obliegt den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern. Führungsaufsicht und Bewährungshilfe arbeiten im Einvernehmen miteinander.

Überwachung

Die Führungsaufsichtsstelle überwacht die Lebensführung der Probanden und die Einhaltung der Weisungen (§ 68 a Abs. 3 StGB). Zu diesem Zweck kann sie von allen Behörden Auskünfte und Amtshilfe verlangen, Ermittlungen durchführen und durchführen lassen.

Führungsaufsichtsstelle Osnabrück mit Sitz in Lingen
Burgstr. 28, 49808 Lingen
Tel.: 0591/80490


Symbolbild Bildrechte: LGOS
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